Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat am 19. Dezember 2003 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die "Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Hypothekenbanken" (Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung) erlassen.
In dieser Rechtsverordnung, die am 24. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, werden die aufsichtlichen Anforderungen an die barwertige Deckungsrechnung der Hypothekenbanken detailliert, die diesen Instituten seit der Novelle des Hypothekenbankgesetzes vom Juli 2002 obliegen.
Im Kern geht es in der Verordnung darum, die Deckungsmassen für Pfandbriefe scharfen Zins- und Währungsstressszenarien zu unterwerfen, um die gesetzlich vorgeschriebene jederzeitige Deckung der Pfandbriefe auch barwertig sicherzustellen. Die Barwertverordnung
gewährt den Hypothekenbanken eine Übergangsfrist bis Ende April 2004, um die Anforderungen der Verordnung in ihren IT- Infrastrukturen umzusetzen.
Mit der Einführung der barwertigen Deckungsrechnung wurde die anerkannte Bonität des Pfandbriefs weiter gestärkt. Dies gilt insbesondere für den - bis heute nie eingetretenen - Fall der Insolvenz des Pfandbriefemittenten. Nunmehr wird durch die Berücksichtigung von Zins- und Währungsstressszenarien in der Rechtsverordnung ein zusätzlicher Sicherheitspuffer geschaffen.