In Streitigkeiten von Kunden mit ihrer Bank über Falschberatung wegen sogenannter Kickback-Zahlungen stand oft im Streit, ab wann die Banken überhaupt hätten wissen müssen, dass sie ihre Kunden über die rückvergüteten Provisionen hätten aufklären müssen. Der Bundesgerichshof hat nun entschieden, dass diese Aufklärungspflicht der Banken mindestens seit 1990 bestand (Az.: XI ZR 308/09).
Schadenersatz wegen verschwiegener Kickbacks
Im vom BGH entschiedenen Fall verlangte der Kläger von seiner Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Sparkasse in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Sparkasse ihn nicht darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zurückflossen.
Nachdem das Oberlandesgericht dem Sparkassenkunden den Schadenersatz zusprach, wandte sich die Sparkasse an den Bundesgerichtshof. Dieser urteilte jedoch, dass die Entscheidung der Vorinstanz rechtlich nicht zu beanstanden war. Die Sparkasse könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen, da sie ja von der Pflicht zur Aufklärung über die Rückvergütungen nichts gewusst habe.
Aufklärungspflicht spätestens seit 1990 bekannt
Vielmehr war für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar, so dass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen sei, so die Karlsruher Richter.
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