Banken müssen ihre Kunden über Provisionen, die sie für die Vermittlung von Geldanlagen erhalten, informieren. Und allein die Banken müssen beweisen, dass sie über Provisionen informiert haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. XI ZR 586/07). Damit hat das Gericht eine Entscheidung bestätigt, die er in der selben Sache schon einmal getroffen hatte. Erneut verwies der BGH den Fall an die Vorinstanz.
Im Streitfall hatte ein Kunde der HypoVereinsbank im Jahr 2000 für zirka 140.000 Euro Anteile an einem Aktienfonds erworben. Der dort angestellte Finanzberater hatte dem Kunden verschwiegen, dass die Bank von der Fondsgesellschaft Verkaufsprovision erhält. Nach der Rechtssprechung des BGH müssen Banken ihre Kunden über die Rückvergütungen, die sogenannten "Kickbacks", informieren.
Bislang hatten die Banken behauptet, dass sie erst mit Inkrafttreten der europäischen MiFID-Richtlinie im November 2007 zur Aufklärung über erhaltene Provisionen verpflichtet wären. Der BGH urteilte, dass schon vorher entsprechende Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) für die Banken gelten würden. Zudem entschied der BGH erstmals, dass die Banken die volle Beweislast tragen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Bisher hatten dies die Kunden nachweisen müssen.
Bereits im Dezember 2006 entschied der BGH, dass die Bank durch das Verschweigen der Provision den Beratungsvertrag verletzt habe und verwies das Verfahren zurück an das Oberlandesgericht München. Allerdings wies das Oberlandesgericht die Klage ab, weil der Kunde nicht belegen konnte, dass die Bank die Provision absichtlich verschwiegen hatte. Der BGH hob diese Urteile mit dem aktuellen Richterspruch auf und gab den Streit zur erneuten Klärung an das Oberlandesgericht zurück.
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