Das Landgericht Dortmund hat einem Anleger Schadenersatz zugesprochen, weil ihn sein Bankberater nicht über sogenannte Kick-back-Zahlungen aufgeklärt hat (Az.: 2 O 300/09). Der betroffene Bankkunde bekommt nun sein gesamtes Anlagekapital plus Zinsen zurück.
Nicht nur Bankberater müssen über Kick-backs aufklären
Nach Auskunft der Anwälte des Klägers sprach die 2. Zivilkammer des Landgerichtes Dortmund erstmals einem Anleger nur aufgrund der verschwiegenen "Kick-back"-Zahlungen einen vollumfänglichen Schadensersatz zu. Nach Auffassung des Landgerichtes kommt es für die Aufklärungspflicht über solche Zahlungen nicht darauf an, ob es sich bei dem Berater um eine Bank oder einen anderen Finanzdienstleister handelt.
Geld mit VIP-Medienfonds 4 verspekuliert
In dem konkreten Fall verkaufte die S-Private Banking, eine Sparkassen-Tochter, dem betroffenen Anleger eine Beteiligung an dem "VIP-Medienfonds 4" in Höhe von 40.000 Euro. In dem Beratungsgespräch hatte der Bankmitarbeiter verschwiegen, dass die S-Private Banking von der Fondsgesellschaft neben dem offen ausgewiesenen Agio von fünf Prozent noch eine verdeckte "Kick-back"-Zahlung von mindestens 2,085 Prozent erhält. Im Laufe der Zeit zeichnete sich ab, dass der Anleger den Großteil seines Eigenkapitals verlieren würde.
Schwerer Beratungsfehler
Wie der Rechtsbeistand des Anlegers, die Kanzlei KWAG mit Sitz in Hamburg und Bremen, mitteilt, habe das Landgericht Dortmund in der Nichtaufklärung über die "Kick-back"-Zahlung einen schweren Beratungsfehler gesehen. Durch diese Zahlung ergebe sich für den Berater ein schwerer Interessenskonflikt, über den er den Anleger hätte aufklären müssen. Da er jedoch über die Existenz und die Höhe der "Kick-backs" nicht informiert wurde, bekommt der Anleger gegen Übertragung seiner Fondsbeteiligung sein gesamtes Kapital zuzüglich Verzinsung zurück.
"Ein sehr erfreuliches Urteil, das Signalwirkung haben dürfte", sagte Jens-Peter Gieschen von der Kanzlei KWAG. Falls die Gegenseite Rechtsmittel einlegen sollte, überlege man, "ob wir dann einer Sprungrevision zustimmen, damit diese Fragen direkt dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden können", so Gieschen weiter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Banken ihre Kunden über Provisionen umfassend informieren.
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