In etlichen Arbeitsverträgen schlummern verborgene Schätze. Man nennt sie vermögenswirksame Leistungen (VL). Sie bescheren dem, der sie hebt, Zinsen und gering verdienenden Arbeitnehmern sogar eine Zulage vom Staat. Dennoch wissen viele Arbeitgeber gar nicht, dass ihnen vermögenswirksame Leistungen zustehen. Von denen, die es wissen, drücken sich viele Arbeitnehmer um die Beantragung der Leistungen, weil ihnen die Beantragung der VL zu kompliziert erscheint. Banktip.de beantwortet die wichtigsten Fragen rund um vermögenswirksame Leistungen:
1. Wer kann vermögenswirksame Leistungen beantragen?
Grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Wenn vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Gehalt beantragt werden können, dann steht das im Tarifvertrag, in betrieblichen Vereinbarungen oder im Arbeitsvertrag. Aber auch wenn der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich zum Gehalt zahlt, kann ein Arbeitnehmer solche Leistungen beantragen. Der Betrag, der in die VL fließt, wird ihm dann vom Einkommen abgezogen. Häufig kommen Teilmodelle vor. Der Arbeitgeber sichert darin dem Arbeitnehmer zu, dass er einen Anteil der vermögenswirksamen Leistungen übernimmt, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen beantragt und seinerseits einen Anteil von seinem Einkommen einsetzt. Vor allem für Geringverdiener lohnen sich vermögenswirksame Leistungen. Bis zu festgelegten Einkommensgrenzen, legt Vater Staat eine Zulage drauf, die Arbeitnehmersparzulage.
2. Was gilt als vermögenswirksame Leistung?
Die Arbeitnehmersparzulage gibt es nur für Fondssparpläne und Bausparverträge. Da die Arbeitnehmersparzulage ein gutes Verkaufsargument ist, bewerben viele Banken ihre Fondssparpläne und Bausparverträge als vermögenswirksame Leistungen. Weitere Möglichkeiten für vermögenswirksame Leistungen sind Banksparpläne oder kapitalbildende Lebensversicherungen. Außerdem kann der Arbeitnehmer mit den vermögenswirksamen Leistungen einen bereits bestehenden Baukredit abzahlen. Auch eine betriebliche Altersvorsorge gilt als vermögenswirksame Leistung. Hier haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Vorteil, dass die VL-Beiträge steuerlich absetzbar sind. Ansonsten gelten vermögenswirksame Leistungen als Teil des Einkommens und werden versteuert. Welche Anlageform er wählt, darf der Arbeitnehmer ganz allein entscheiden.
3. Wer bekommt die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage zahlt der Staat nur für Fondssparpläne oder für Bausparverträge. Hierzu zählt auch die Tilgung einer vorhandenen Baufinanzierung. Außerdem gelten Einkommensobergrenzen. Wer einen Bausparvertrag als vermögenswirksame Leistung abgeschlossen hat, darf nicht mehr als 17.900 Euro im Jahr verdienen, wer in einen Fondssparplan einzahlt darf bis zu 20.000 Euro verdienen.
Hier gilt das zu versteuernde Einkommen. Das heißt: Das Bruttoeinkommen mit allen Nebeneinkünfte und - natürlich - den vermögenswirksamen Leistungen darf diese Grenzen nicht übersteigen. Pauschalen und Freibeträge sind abzuziehen. Für Ehepaare gilt jeweils der doppelte Betrag. Liegt das zu versteuernde Einkommen über diesen Sätzen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Die Arbeitnehmersparzulage muss jährlich mit der Steuererklärung beantragt werden.
4. Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?
Theoretisch kann eine vermögenswirksame Leistung in beliebiger Höhe gewählt werden. In der Regel wählt man Höchstbeträge von jährlich 470 Euro für Bausparverträge und 400 Euro bei Fondssparplänen. Wenn man höhere Beträge einzahlt, wächst die Arbeitnehmersparzulage nicht mit. Im Vermögensbildungsgesetz (VermBG) ist festgelegt, dass der Staat Bausparer im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen 9 Prozent dessen zuschießt, was diese selbst einzahlen. Bis zu einer Höhe von 470 Euro im Jahr. Einem Fondssparer schießt der Staat 20 Prozent dessen zu, was dieser selbst einzahlt. Bis zur Höhe von 400 Euro jährlich. Daraus ergibt sich: Pro Monat zahlen Bausparer 39,17 Euro auf ihren Bausparvertrag ein, um die maximale Arbeitnehmersparzulage von 42,30 Euro im Jahr zu erhalten. Fondssparer zahlen 33,34 Euro monatlich ein, um die Höchstzulage von 80 Euro im Jahr zu erhalten.
5. Wie lange läuft eine vermögenswirksame Leistung?
Eine vermögenswirksame Leistung wird auf eine Laufzeit von sieben Jahren abgeschlossen. Sechs Jahre zahlt der Arbeitnehmer und gegebenenfalls auch der Arbeitgeber ein. Im siebenten Jahr ruht der Vertrag. Danach bekommt der Arbeitnehmer das angesparte Geld ausgezahlt. Ausnahme ist die betriebliche Altersvorsorge. Sie wird bis zum Eintritt in Rentenalter angespart und dann als monatliche Rente ausgezahlt.
6. Kann ich die vermögenswirksame Leistung vorzeitig beenden?
Wer keine Arbeitnehmersparzulage bekommt, kann eine vermögenswirksame Leistung jederzeit beenden. Wer die Arbeitnehmersparzulage bekommt, muss bei Kündigung die Zulage zurückzahlen. Der Gesetzgeber sieht jedoch einige Ausnahmen vor: Wenn der Arbeitnehmer heiratet und deswegen seine VL aufgibt, kann er das tun und behält trotzdem die bis dahin angefallenen Prämien. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die sich selbstständig machen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind oder die zu mindestens 95 Prozent erwerbsunfähig geworden sind. Natürlich verfällt die Zulage auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer stirbt.
Wer seine vermögenswirksamen Leistungen nicht mehr einzahlen kann, beispielsweise wegen Jobverlust, der sollte den Vertrag einfach beitragsfrei stellen. Dann laufen zwar keine zusätzlichen staatlichen Zulagen mehr auf, aber man behält die bereits erworbenen Zulagen.