HypoVereinsbank
Der erste Test führt uns in eine Filiale der HypoVereinsbank. Gleich zu Beginn des Gesprächs erwähnte die Bankberaterin, dass man seit Jahresbeginn ein Protokoll erstellen müsse. Sie werde sich daher während der Beratung Notizen machen und am Ende das Protokoll verfassen. Zu Beginn des Gesprächs wird unsere Testerin von der Bankberaterin nach ihren bisherigen Erfahrungen mit Geldanlagegeschäften gefragt. Diese Informationen mussten bereits vor Einführung der Protokollpflicht erfasst werden. Neu ist, dass auch diese Informationen im Protokoll auftauchen müssen. Da sie später im Analysebogen, der Bestandteil des Protokolls ist, erscheinen, ist diese Formalie bei der HypoVereinsbank schon einmal erfüllt.
Nur vorformulierte Anlageziele
Im Zuge der Beratung werden uns zwei gemanagte Depots und ein Immobilienfonds angeboten. Als Begründung dafür findet sich nur "entspricht Risikoprofil und Anlagezielen" im Protokoll. Als Anlageziele sind auf dem Analysebogen die formularmäßig vorformulierten Punkte "Flexible Vermögensanlage" und "Strukturierter Vermögensaufbau" angekreuzt.
Als Anlass der Beratung weist das Protokoll lapidar das Stichwort "Erstberatung" aus. Lediglich unter den sonstigen Angaben finden sich die Stichpunkte "Erbschaft, Erbschaftsteuer wird noch geklärt". Hier hätte eine präzisere Formulierung bereits unter dem Punkt "Anlass" erfolgen müssen.
Die Dauer des Beratungsgesprächs ist mit Datum und Uhrzeit korrekt bezeichnet. Auch auf wessen Initiative das Gespräch stattfand ("auf Kundenwunsch"), gibt das Protokoll zutreffend wieder.
Anwalt: Gesprächsverlauf nicht nachvollziehbar
Die Aufzeichnung des Gesprächsverlaufs und die Begründung für die erteilten Anlageempfehlungen lassen jedoch zu wünschen übrig. Wir haben die Protokolle zur rechtlichen Begutachtung dem Berliner Rechtsanwalt Alexander Lindenberg, seines Zeichens Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vorgelegt. Das Beratungsprotokoll der HypoVereinsbank fällt in puncto Empfehlungsbegründung und Gesprächsverlauf durch. "In diesem Protokoll sind der Ablauf des Beratungsgespräches, die Wünsche der Kundin oder die vom Berater erteilten Empfehlungen und die hierfür maßgeblichen Gründe nicht nachvollziehbar protokolliert", sagt Fachanwalt Lindenberg. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Kundenwünsche und welcher Gedanken der Anlageberater zu den Empfehlungen gelangt sei, so Lindenberg weiter.
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