Seit dem 1. Januar 2010 schreibt § 34 Abs. 2a des Wertpapier-handelsgesetzes (WpHG) Finanzberatern und Bankern vor, ihren Kunden ein Protokoll auszustellen, wenn es um die Beratung und den Verkauf von Wertpapieren geht. Sinn und Zweck dieser Regelung soll es sein, Anlegern im Falle einer fehlerhaften Beratung durch den Anlageberater ein wirksames Beweismittel für den Schadenersatzprozess an die Hand zu geben.
Inwieweit dieses Ziel mit dem neuen Beratungsprotokoll erreicht werden kann, wird sich erst zeigen, wenn die ersten Protokoll-Prozesse über die Bühne gegangen sind. In der Theorie klingen die Vorgaben des Gesetzgebers jedenfalls verbraucherfreundlich und effizient. Nach § 14 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) muss das Protokoll folgende Angaben zwingend enthalten:
- den Anlass der Anlageberatung,
- die Dauer des Beratungsgesprächs,
- die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen, sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind,
- die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,
- die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
Soweit die Theorie. Wir wollten wissen, ob diese Formalien auch in der Praxis eingehalten werden. Wir haben dafür Beratungsgespräche bei sechs Bankfilialen in Berlin vereinbart. Unsere Tester gaben sich als Privatpersonen aus, die 30.000,- Euro geerbt haben. Das Geld sollte gewinnbringend angelegt werden, ohne dabei auf ein gewisses Maß an Sicherheit zu verzichten. Erfahrungen mit Wertpapieren hatten unsere Tester nicht. Gleichwohl sollte die Rendite im Vordergrund stehen, womit auch ausdrücklich eine Wertpapieranlage in Betracht kam.
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