Falsche Ad-hoc-Meldungen |
Seit Juli 2002 gilt das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (besonders § 37c), das sich mit nachlässig gehandhabten Ad-hoc-Meldungen beschäftigt. Die Vorschriften sollen eine stärkere Transparenz an den Kapitalmärkten herstellen. Demnach haben Aktionäre Aussicht auf einen Schadensersatz, wenn falsche, übertriebene oder - im Fall von schlechten Nachrichten - unterlassene Meldungen zum Kauf von Aktien geführt haben.
Die Beweispflicht liegt jedoch noch immer beim Anleger. Dieser muss vor Gericht belegen, dass fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen tatsächlich ausschlaggebend für den Kauf oder Verkauf der Aktie waren. Nach Ansicht der Deutschen Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW) dürfte es mitunter schwierig werden, einen Sachverhalt zu beweisen, der im eigenen Kopf stattgefunden hat.