Unter Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG fallen Leistungen, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zusammenhängen und durch die insbesondere die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen.
Ob ihm dadurch tatsächlich Nachteile entstanden sind ist nicht relevant. Es muss jedoch ein formeller Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Zahlt ein Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung an einen Arbeitnehmer, so ist diese bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei, wenn das Geld in einem einzigen Betrag bezahlt wird.
Wurde ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst oder die Auflösung gerichtlich ausgesprochen, bleiben Abfindungen steuerfrei, sofern sie nicht folgende Beträge übersteigen:
• 7200 EUR (bis Ende 2003: 8181 EUR), wobei Alter und Betriebszugehörigkeit keine Rolle spielen;
• 9000 EUR (bis Ende 2003: 10226 EUR), wenn das 50. Lebensjahr vollendet wurde und der Arbeitnehmer mindestens 15 Jahre im Betrieb beschäftigt war;
• 11000 EUR (bis Ende 2003: 12271 EUR), wenn das 55. Lebensjahr vollendet wurde und der Arbeitnehmer mindestens 20 Jahre im Betrieb beschäftigt war.
Der übersteigende Teil der Abfindung unterliegt der ermäßigten Besteuerung, der sogenannten Fünftelregelung.
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