Tausende Menschen in Deutschland spenden Blut oder Organe, um anderen Menschen zu helfen. Doch sind die Helfer geschützt, wenn ihnen während der Spende etwas geschieht? Banktip erklärt.
Bei einer Blutspende werden den Spendern etwa rund 500 Milliliter Blut, also ein halber Liter, abgezapft. Das Blut wird danach kontrolliert. Bestehen keine Erkrankungen, kann das Blut an Menschen weitergegeben werden, die es benötigen. Doch eine Blutspende kann Folgen haben, wie zum Beispiel Ohnmacht oder gar eine Infektion. Wer kommt für diesen Fall auf? Wie ist der Spender geschützt?
Wer sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Menschen, die Organe, Blut oder Gewebe spenden. Nach Angaben der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist dieser Versicherungsschutz nach dem Siebten Sozialgesetzbuch beitragsfrei. Die Spender sind laut der DGUV bei der Organisation oder dem Unternehmen versichert, bei dem gespendet wird.
Unfallschutz gilt
Spender sind grundsätzlich unfallversichert, wenn sie körpereigenes Gewebe abgeben. Dabei ist es laut Angaben der DGUV egal, ob es sich bei dem Spendennehmer um ein gewerbliches Unternehmen oder um eine gemeinnützige Organisation handelt. Der Schutz umfasst der DGUV zufolge Schäden, die durch Komplikationen bei der Spende entstehen. Dies kann zum Beispiel eine Infektion sein. Auch der Weg zum und vom Spendenort fallen unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Werden weitere Termine für die Blut- oder Organspende vereinbart, fallen auch alle vorbereitenden Untersuchungen und Maßnahmen in den Versicherungsschutz.
Erleidet ein Spender während einer Maßnahme einen Unfall, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung nach eigenen Angaben die Kosten und die Rehabilitation. Der Versicherung zufolge sind auch Geldleistungen in dem Schutz mit einbegriffen.
Arzt informieren
Geschieht einem Versicherten etwas, sollte dieser laut der DGUV seinem behandelnden Arzt Bescheid geben. Dabei muss angegeben werden, wodurch der Unfall passiert ist. Nach Angaben der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei einem solchen Fall keine Krankenversicherungskarte oder Angaben zu der jeweiligen privaten Krankenversicherung nötig. Grund hierfür sei, dass die Ärzte und die Krankenhäuser direkt bei der DGUV abrechnen. Betroffene müssen den Unfall auch dem Institut mitteilen, bei dem die Spende erfolgte. Dieses stellt laut DGUV eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

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