Wer nicht genug Geld verdient, um seine Unterkunft vollständig zu bezahlen, kann in Deutschland Wohngeld beantragen. Banktip erklärt die wichtigsten Punkte zu dem staatlichen Zuschuss.
Wenn das Gehalt nicht ausreicht, um für die Unterkunft aufzukommen, dann greift der Staat ein. Die Betroffenen erhalten eine Zuzahlung. Dabei gibt es zwei Formen des Wohngeldes. Den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss. Der Mietzuschuss wird gezahlt, wenn die Betroffenen für eine Wohnung oder ein Zimmer Miete zahlen. Wenn es sich um das Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handelt, so heißt das Wohngeld Lastenzuschuss.
Beim Mietzuschuss ist nicht wichtig, ob es sich bei den Antragstellern um Mieter oder Untermieter handelt oder ob sie mietähnliche Nutzungsberechtigte sind. Eigentümer einer Wohnung oder Erbbauberechtigte haben einen Anspruch auf Lastenzuschuss. Dies gilt auch bei dem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einem Nießbrauch. Beim Nießbrauch handelt es sich um ein unveränderliches Nutzungsrecht. Darum ist es unerheblich, ob Sie als Nutznießer im Eigentum wohnen oder in einer Mietwohnung leben, die staatliche Hilfe kann in beiden Fällen beantragt werden.
Höhe des Wohngeldes
Wer wie viel Unterstützung erhält, ist über das Wohngeldgesetz – ein Teil des Sozialgesetzbuches - geregelt. Bestimmend sind hier die Höhe des Gehaltes, die Anzahl der im Wohnraum lebenden Personen und die Höhe der Miete oder der Belastung.
Bei der Höhe des Gehaltes zählt das zu erwartende Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder für den Bewilligungszeitraum. Dabei können verschiedene Freibeträge abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Teile der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder aber Freibeträge für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder.
Berücksichtigt werden bei der Anzahl der im Wohnraum lebenden Personen, Familienmitglieder und Personen, die Teil einer Verantwortungsgemeinschaft sind. Wächst die Zahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder an, wie zum Beispiel einer Kindsgeburt, kann das Wohngeld nach einem entsprechenden Antrag erhöht werden.
Die Mietstufen der Gemeinden legen die Einkommensgrenzen fest, unter denen Wohngeld gezahlt wird. Diese Grenzen ergeben sich auch aus der Kombination mit den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern.
Bei der Miete oder der Belastung werden auch Kosten für Wasser, Abwasser und Müll einberechnet. Dabei ist es egal, ob das Geld an den Vermieter oder einen Dritten gezahlt wird. Auch andere Kosten wie zum Beispiel Grundsteuer und Verwaltungskosten gehören dazu.
Das Wohngeld soll angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern. Dabei sind Empfänger von anderen Sozialleistungen meist vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn die Kosten für die Unterkunft bereits in diesen Leistungen mit einberechnet werden. Daneben sind zum Beispiel auch Studenten in den meisten Fällen vom Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen, wenn die Studenten kein Anrecht auf BAföG haben.
Die meisten anderen Verbraucher können Wohngeld beantragen. Bedingung ist, dass sie in dem Wohnraum leben und die Kosten dafür selber aufbringen. Außerdem muss die Wohnung Lebensmittelpunkt sein.
Es ist wichtig, dass die Miete oder die Belastung nicht unangemessen hoch angesetzt sind. Ist dies der Fall, erhalten die Betroffenen kein Wohngeld. Dabei gibt es Höchstbeträge, die über das regionale Mietniveau festgelegt werden.
Beantragung von Wohngeld
Für den Antrag müssen die Betroffenen ein entsprechendes Formular ausfüllen und an die zuständige Wohngeldstelle senden. Diesen erhalten sie entweder in der Wohngeldbehörde oder sie laden die Anträge über deren Webseite herunter.
Neben dem Antrag müssen die Betroffenen auch Nachweise zum Gehalt und zum Wohnraum abgeben. Auch die hier benötigten Unterlagen können heruntergeladen werden. Weitere benötigte Unterlagen können sein: Schulbescheinigungen, Bescheide zum Pflegegeld, Rentenbescheide und weitere.
Die Behörde muss mit einem Bescheid reagieren. Damit begründet sie auch ihre Entscheidung. Der Bescheid kann angefochten werden. Ändert sich vor dem Erhalt des Bescheides etwas, so muss die Behörde informiert werden.
In den meisten Fällen wird das Wohngeld für zwölf Monate gewährt und an die berechtigte Person direkt gezahlt. Leben in einem Haushalt mehrere berechtigte Personen, so geht das Geld an den Antragsteller. Mit dessen schriftlicher Einwilligung kann das Geld auch an ein anderes Haushaltsmitglied oder an den Mietempfänger ausgezahlt werden.
Das Wohngeld wird in den meisten Fällen nicht rückwirkend geleistet. Es gibt jedoch die Möglichkeit, das Wohngeld für einen zukünftigen Zeitraum zu beantragen. Dies ist zum Beispiel vor einem Umzug möglich. Die Leistung erfolgt jedoch erst ab Einzug in die neue Wohnung.
Änderung der Höhe
Die Höhe der Zahlung ändert sich während des Bewilligungszeitraums meist nicht. Eine Erhöhung erfolgt nur bei Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehört der Anstieg der Miete um mehr als 15 Prozent, die Senkung des Einkommens um mehr als 15 Prozent oder die Erhöhung der berechtigten Personenzahl im Haushalt.
Auch die Minderung des Wohngeldes ist aufgrund solcher Veränderungen möglich: Die Senkung der Miete, der Wegfall von berechtigten Haushaltsmitgliedern oder die Erhöhung des Gehaltes. Kommt der Empfänger des Wohngeldes seiner Mitteilungspflicht nicht nach und informiert die Behörden nicht über Änderungen, die zu einer Senkung des Wohngeldes führen können, so kann es zu Geldbußen kommen. Die Wohngeldbehörde ist zum Datenabgleich mit anderen Behörden berechtigt, um den Missbrauch des Wohngeldes zu verhindern.
Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums muss das Wohngeld wieder beantragt werden. Die Wohngeldstelle Berlin empfiehlt, den Weiterleistungsantrag etwa zwei Monate vor Ende des bewilligten Zeitraums zu stellen. Das Wohngeld muss auch neu beantragt werden, wenn ein zuvor berechtigtes Haushaltsmitglied Transferleistungen (Beispiel: Arbeitslosengeld I und II) erhält. Denn dadurch wird der Wohngeldbescheid unwirksam.