GEZ-Gebühren für Selbstständige in externen Büros 

Steuererklärung

Sabine H. lebt und arbeitet in Berlin als Freiberuflerin. Die Dolmetscherin arbeitet von ihrer Wohnung aus und nutzt als Arbeitsmittel ihren Laptop. Einen Fernseher oder ein Radio hat die Selbstständige nicht. Um die Zahlung von Rundfunkgebühren kommt sie aber trotzdem nicht herum. Seit 2007 steht fest, dass für Computer ebenfalls eine Rundfunkgebühr erhoben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Oktober 2010 bereits darüber entschieden, dass dies auch für ausschließlich beruflich genutzte Rechner rechtens ist.

Im Amtsdeutsch der Gebühreneinzugszentrale, kurz: GEZ, wird bei einem PC von einem „neuartigen Rundfunkgerät“ gesprochen. Besteht schon für die Privatperson dank dieser neuen Regeln Unsicherheit, wann was bei der GEZ anzumelden ist, so ist dies für Selbstständige und Freiberufler noch schwieriger. Gerade für Heimarbeiter ergeben sich viele Fragen im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr. Wir beantworten die wichtigsten.

Müssen Selbstständige ihre Rundfunkgeräte anmelden?

Die Rechtsgrundlage für die Anmeldung zur GEZ findet sich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Danach löst schon das Bereithalten von Rundfunkgeräten zum Empfang die Anzeige- und Gebührenpflicht aus. Hierbei reicht es schon, dass die Geräte in der Wohnung sind. Dass sie konkret genutzt werden, ist nicht erforderlich. Bei der Anmeldepflicht wird nicht zwischen Gewerbetreibenden und Privatpersonen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass auch Selbstständige und Freiberufler verpflichtet sind, ihre Rundfunkgeräte bei der GEZ anzumelden.

Müssen Selbstständige ihre Rundfunkgeräte im externen Büro anmelden, wenn Sie privat schon GEZ-Gebühren zahlen?

Ja, denn auch wenn die Rundfunkgebühren zurzeit noch pro Gerät erhoben werden, so ist doch jetzt schon jede Wohnung bzw. jedes Büro für die Anmeldung zur GEZ maßgeblich. Allenfalls in ein und derselben Wohnung können unter Umständen Zweitgeräte gebührenfrei betrieben werden.

Ich habe in meinem Büro zwei Radios und zwei Rechner. Muss ich für jedes einzelne Gerät zahlen?

Hier muss zwischen Radio und PC unterschieden werden. Beim Radio muss nicht nur jedes Gerät angemeldet werden, es fällt auch für jedes Gerät eine eigene Rundfunkgebühr an. Zwar regelt § 5 Abs. 1 RGebStV, dass für Zweitgeräte in der Wohnung die Gebührenpflicht unter bestimmten Umständen entfällt. Absatz 2 dieser Vorschrift macht jedoch deutlich, dass dies gerade nicht für Räumlichkeiten gilt, die „zu anderen als privaten Zwecken“ – also Büros und Gewerberäume – genutzt werden.

Bei den PCs ist die Sachlage jedoch eine andere. Befinden sich die Rechner in einem Büro, für das bereits Rundfunkgeräte (Radio, Fernseher) angemeldet sind, fallen keine zusätzlichen Gebühren an, auch wenn es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt. Befinden sich in dem Büro allerdings ausschließlich PCs, ist eine Rundfunkgebühr zu bezahlen. Allerdings fällt die Gebühr nur einmal an, unabhängig von der Anzahl der Rechner.

Foto: © Nerlich Images/FOTOLIA

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