Das Scheidungsrecht wurde reformiert. Zum 1. September haben sich vor allem die Regeln zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich geändert.
Zugewinnausgleich
Wenn sich Eheleute trennen, geht es oft um die Verteilung des gemeinsamen Vermögens. Um die Vermögensverhältnisse im Hinblick auf eine mögliche Trennung schon von Anfang an etwas zu ordnen, kennt das Gesetz den sogenannten Güterstand der Eheleute. Dieser wird bei Beginn der Ehe festgelegt. Es gibt den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den Güterstand der Gütertrennung. Der Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft, die automatisch gilt. Wollen die Eheleute etwas anderes – bspw. die Gütertrennung – muss das extra vereinbart werden.
Bei der Gütertrennung behält jeder seins. Das gilt sowohl für das Vermögen von vor der Ehe als auch für das, was in der Ehe erworben wird. Bei der Zugewinngemeinschaft wird ab Eheschließung quasi auf gemeinsame Rechnung gewirtschaftet. Kommt es zur Scheidung, wird geschaut: Was hatte jeder zu Beginn der Ehe und was hat er jetzt. Der Ehegatte, dessen Zugewinn (daher der Name) größer ist, muss von dem, was er mehr hatte, die Hälfte an den anderen abgeben.
Das ändert sich beim Zugewinnausgleich
Die Ausgleichsregel bleibt auch im neuen Scheidungsrecht bestehen. Die wichtigste Änderung betrifft das Ausgangsvermögen der Eheleute bei der Hochzeit. Bislang konnte das Ausgangsvermögen nicht negativ sein. Schulden wurden demnach beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Dies ist seit dem 1. September 2009 anders. Auch frühere Schulden werden jetzt beim Zugewinnausgleich beachtet. Dies stellt den Ehegatten besser, der während der Ehe hilft, die Schulden des anderen abzubauen.
Beispiel:
Die Ehefrau hat zu Beginn der Ehe ein Anfangsvermögen (AV) von 10.000,- Euro und am Schluss ein Endvermögen (EV) von 50.000,- Euro. Der Ehemann wiederum hat zur Hochzeit 5.000,- Euro Schulden und bei der Scheidung ein Endvermögen von 30.000,- Euro. Nach dem neuen Recht kommt die schuldenlose Ehefrau um 2.500,- Euro besser weg.
Zugewinnausgleich altes Recht | Zugewinnausgleich neues Recht |
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Das neue Recht soll auch verhindern, dass die Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinns schummeln. Insbesondere das Verprassen und Beiseiteschaffen von Vermögenswerten soll verhindert werden. Bislang haben die Ehegatten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ihr Endvermögen lediglich benennen müssen. Der Ausgleichsanspruch selbst wurde erst am Scheidungstermin berechnet. In der Zwischenzeit konnte munter Geld ausgegeben werden.
Nach dem neuen Recht muss am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages das Endvermögen konkret ermittelt und belegt werden. Die Ehegatten haben nun einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Der Ausgleichsanspruch wird jetzt auch an diesem Stichtag, und nicht erst bei der Scheidung selbst, ermittelt. Nutzt ein Ehegatte das Trennungsjahr dennoch zum Geldausgeben, so verringert sich dadurch der Ausgleichsanspruch nicht mehr.