Wer bekommt das Elterngeld? 

Baby (c) Peter Kögler/FOTOLIAMehr als zwei Jahre nach der Einführung des Elterngeldes am 1. Januar 2007 gibt es mehr Väter, die für die Betreuung ihres Kindes befristet aus ihrem Job aussteigen oder ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden reduzieren. Ihr Anteil ist um etwa zehn Prozent gestiegen. Wie wirksam das Elterngeld tatsächlich ist, kann nach Ansicht der Experten des Hamburgischen Weltwirtschafts-Instituts (HWWI) allerdings erst nach etwa 25 Jahren gemessen werden, wenn die geeigneten Daten dafür vorliegen.

Eingeführt wurde das Elterngeld von der großen Koalition, die damit Gehaltseinbußen gerade bei Gutverdienenden im ersten Lebensjahr des Kindes ausgleichen will. Mit dem Elterngeld wurde das zweijährige Erziehungsgeld abgelöst. Die meisten Väter bleiben bei den zwei Monaten, den sogenannten Vätermonaten. Es gibt aber auch Väter, die weit mehr Monate zuhause bei ihrem Kind bleiben. So kann die Akzeptanz der "Väter-Monate" bisher als Erfolg bezeichnet werden.

Wer bekommt das Elterngeld?

Anspruch auf das Elterngeld haben alle Eltern, deren Kind nach dem 1.1.2007 geboren wurde bzw. geboren wird. Elterngeld wird nur dann gezahlt, wenn die Berufstätigkeit unterbrochen oder auf wöchentlich 30 Stunden reduziert wird. Weiterhin gilt, dass der Antragsteller für das Elterngeld mit seinem Kind im selben Haushalt leben muss. Es spielt aber keine Rolle, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder nicht. Der Hauptwohnsitz der Antragssteller muss in Deutschland liegen.

Einzige Ausnahme: Beamte, die zeitweise im Ausland eingesetzt werden. Ausländer brauchen eine Arbeitsgenehmigung und müssen auch in Deutschland arbeiten, um einen Anspruch auf Elterngeld zu erhalten. Wer nur vorübergehend hier lebt, zum Beispiel Studenten, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld wird maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gezahlt. Ausnahmen können sich bei angenommenen Kindern ergeben.

Berechnung und Höhe des Elterngeldes

Mindestens ein Jahr werden 67 Prozent des Nettogehalts der 12 Monate vor der Geburt des Kindes ausbezahlt. Höchstens sind es 1800 Euro Elterngeld im Monat. Nimmt auch der andere Elternteil Elternzeit, verlängert sich der Bezugszeitraum um zwei weitere Monate, so dass das Elterngeld für insgesamt 14 Monate ausbezahlt wird. Wer vor der Geburt nicht gearbeitet hat, erhält den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro. Diesen monatlichen Mindestbetrag erhalten auch diejenigen, die mit 67 Prozent ihres vorgeburtlichen Netto-Gehalts weniger als 300 Euro Elterngeld erhalten würden.

Bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs wird nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt. Hierzu zählen die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit. (§ 2 Abs. 1 BEEG). Sonderzahlungen und Zulagen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sowie Mehrarbeitszuschläge werden bei der Berechnung des Elterngeldanspruches außen vor gelassen. Die Werbungskostenpauschale wird bei der Elterngeldberechnung ebenfalls berücksichtigt. Das bedeutet, als monatlicher Abzug für Werbungskosten wird ohne die Möglichkeit des Nachweises niedriger Kosten ein Zwölftel von 920 Euro, das entspricht einem Betrag von 76,67 Euro, vom Nettoeinkommen abgezogen. (§ 2, Abs. 2 BEEG).

Auch Sozialleistungen, Renten, BAföG, Sonntagszuschläge und Trinkgelder fließen als Einkommen nicht in die Berechnung mit ein. Promotionsstipendien von Akademikern werden ebenfalls nicht als Einkommen gezählt. Eltern können die Betreuung ihres Kindes auch gleichzeitig übernehmen. Dann erhält jeder für maximal sieben Monate Elterngeld. Eine Verlängerung der Elternzeit über 14 Monate hinaus ist dann möglich, wenn bei der Antragstellung schriftlich festgehalten wird, pro Monat nur die Hälfte der 67 Prozent Elterngeld zu erhalten. So gibt es dann nicht maximal 1800 sondern 900 Euro.     

Wie, wo und wann muss das Elterngeld beantragt werden?

Das Elterngeld wird nach der Geburt bei den Elterngeldstellen der Bundesländer schriftlich beantragt. Es kann bis zu drei Monate rückwirkend ausgezahlt werden. Dem Antrag müssen die Geburtsbescheinigung des Kindes, Einkommensnachweise, eine Arbeitszeitbestätigung des Arbeitgebers und die Bescheinigung zum Mutterschaftsgeld hinzugefügt werden. Jedes Elternteil kann einmal für sich einen Antrag stellen. Von Anfang an muss dabei festgelegt werden, wer wann für wie viele Monate Elterngeld beziehen möchte. Änderungen sind nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Foto oben: © Peter Kögler/FOTOLIA

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