Elterngeld: Mutterschaftsgeld und Teilzeitarbeit nach der Geburt 

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Frauen erhalten für die Zeit von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Es gibt zwei Formen des Mutterschaftsgeldes. Ob das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird, hängt davon ab, um welches Mutterschaftsgeld es sich handelt.

Mutterschaftsgeld – für alle Frauen mit Anspruch auf Krankengeld

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten alle, die zu Beginn des Mutterschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Hierzu zählen auch Bezieherinnen von ALG I und ALG II (Ausnahme: Selbständige ALG-II-Bezieherinnen, die freiwillig gesetzlich versichert sind).

Kein Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse erhalten privat krankenversicherte Frauen und Frauen, die in der Schutzfrist einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Sie verlieren dann ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Insofern Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen gezahlt wird, wird es auch auf das Elterngeld angerechnet.

210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt

Frauen, die privat krankenversichert, gar nicht krankenversichert (ab 30. Juni 2009 ist das aufgrund des Gesundheitsfonds nicht mehr möglich) oder in der Gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von 210 Euro. Dieses Mutterschaftsgeld gibt es nicht für Selbstständige, denn Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis. Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt wird nicht auf das Elterngeld angerechnet, kommt also oben drauf (§ 3 Abs. 1 BEEG).

Für beide Formen des Mutterschaftsgeldes gilt: In den 8 Wochen nach der Geburt können Frauen mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld kein Elterngeld beziehen. Gleichwohl gelten diese zwei Monate im Hinblick auf den Zeitraum des gezahlten Elterngeldes als verbraucht (§ 3 Abs. 1 BEEG), sie können also nicht hinten dran gehängt werden.

Teilzeit-Arbeit nach der Geburt

Teilzeitjobs nach der Geburt sind bis zu 30 Stunden in der Woche erlaubt. Bei Teilzeitarbeit erhält die Betreuungsperson jedoch nur 67 Prozent der Differenz zwischen Einkommen vor der Geburt und Teilzeiteinkommen nach der Geburt, mindestens aber 300,- Euro. Als Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro berücksichtigt.

Beispiel:
Der betreuende Elternteil verdient vor der Geburt 3200 Euro netto im Monat. Nach der Geburt erzielt er ein Nettoeinkommen (maximal 30 Stunden/Woche) von 2100 Euro im Monat. Sein Einkommensverlust beträgt eigentlich 3200 € - 2100 € = 1200 €. 67 Prozent hiervon wären 804,- Euro. Da bei Elterngeldbezug maximal 2700 Euro sowohl als Teilzeiteinkommen als auch als vorgeburtliches Einkommen berücksichtigt werden, beträgt der Einkommensverlust 2700 € - 2100 € = 600 Euro. Hiervon werden 67 Prozent ermittelt (= 402 Euro) und als Elterngeld zusätzlich zum Teilzeiteinkommen gezahlt.



Gibt es zwischen dem Einkommen vor der Geburt und nach der Geburt keine Differenz, so erhält die Betreuungsperson den Mindestbetrag von 300 Euro. Wer also beispielsweise vor der Geburt ein Nettoeinkommen von 2700 Euro hat und nach der Geburt trotz Stundenreduzierung sein Einkommen in dieser Höhe behält, bekommt als Elterngeld 300 Euro zu seinem Teilzeiteinkommen ausbezahlt.

 

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