Sonderfall: Freiwillig Versicherte 

Sonderfall: Freiwillig Versicherte

Selbstständige und Freiberufler, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen wie Pflichtversicherte ab Jahresbeginn 2009 einen einheitlichen Beitragssatz zahlen. Dieser liegt aber nicht bei 15,5, sondern bei 14,9 Pozent.

Grundlage ist natürlich nicht das Bruttoeinkommen, sondern das gesamte zum Lebensunterhalt verfügbare Einkommen. Vorsicht: Ist der Ehepartner privat versichert, wird dem Freiberufler oder Selbstständigen, der freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, dessen halbes Vermögen zugeschlagen - abzüglich eines Kinderfreibetrages von 840 Euro pro Kind.

Das schreibt der GKV-Spitzenverband verbindlich für alle Kassen vor. Anders als bei Pflichtversicherten bewegt sich der Beitrag des Freiberuflers in einer Art Korridor: Die obere Grenze des Beitrags markiert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Diese steigt 2009 ganz leicht an: von 3600 auf 3675 Euro im Montag. Verdient ein freiwillig Versicherter mehr, dann steigt sein Krankenkassenbeitrag trotzdem nicht über 17,1 Prozent (14,9 % + 2,2 % Pflegeversicherung) von 3675 Euro. Das sind 628,43 Euro. Die Mindestgrenze liegt bei einem Einkommen von 1890 Euro monatlich. Verdient ein freiwillig Versicherter weniger als diesen Betrag, muss er trotzdem 17,1 Prozent von 1890 Euro zahlen. Das sind monatlich 323,19 Euro.

Das tatsächliche Einkommen geht also nur bei jenen freiwillig Versicherten in die Berechnung ein, die mehr als 1890 Euro und weniger als 3675 Euro zur Verfügung haben. Freiwillig Versicherten, die eine Bedürftigkeit nach den Regeln des GKV-Spitzenverbandes nachweisen können, berechnen die Krankenkassen ab dem kommenden Jahr einen ermäßigten Beitragssatz, der für Einkommen von 0 bis 1290 Euro monatlich gilt. Sie zahlen dann 17,1 Prozent von 1290, das sind 215,46 Euro monatlich.

Ab 2009 Versicherungspflicht auch für Selbstständige

Und noch etwas ändert sich für Freiberufler und Selbstständige: Auch für sie gilt ab 2009 eine Versicherungspflicht. Mit dem Jahreswechsel entfällt der Krankengeldanspruch für Selbstständige und Freiberufler, die in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen. Deshalb zahlen freiwillig Versicherte einen geringeren Satz als Pflichtversicherte. Aber die Neuregelung birgt Risiken.

Krankengeld nur als Wahltarif

Wird ein pflichtversicherter Arbeitnehmer krank, dann zahlt zunächst der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Gehalt weiter. Danach springt die Krankenkasse ein: Sie zahlt ab der siebenten Woche ein so genanntes Krankengeld in Höhe von 90 Prozent des Gehaltes. Anders bei Selbstständigen und Freiberuflern: Sie haben keinen Arbeitgeber.

Wollen freiwillig Versicherte ab 2009 diese Leistung behalten, müssen sie einen Wahltarif für Krankengeldzahlung abschließen. Die genaue Ausgestaltung dieses Wahltarifes wird von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren, aber jede Kasse muss einen solchen Wahltarif anbieten. Klar ist aber: Der Versicherte bindet sich damit für mindestens drei Jahre an seine Krankenkasse.

Girokonten Vergleich

Welches Girokonto ist das Beste?
Vergleichen, abschließen & sparen!
Jetzt mit 250€ Start-Bonus

Jetzt vergleichen

Baufinanzierung

Baufinanzierung Vergleich
Finden Sie die besten
Bauzinsen!

jetzt vergleichen

Kreditkarten Vergleich

Welche Kreditkarte ist die Beste? Hier schnell & einfach vergleichen!

Jetzt vergleichen