Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Einlagensicherung ist seit 1976 in einer Novellierung des Kreditwesengesetzes (KWG) gesetzlich festgeschrieben. Laut § 23a "Sicherheitseinrichtung" hat ein Institut, das Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, Kunden im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das muss in Textform, mit den geltenden Bedingungen für die Sicherung einschließlich Umfang und Höhe derer, erfolgen. Sofern keine Sicherung besteht, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den Vertragsunterlagen hinzuweisen.
Zusätzlich besteht ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch durch das Einlagensicherungs- und Anlageentschädigungsgesetz (ESEAG). Auf dessen Grundlage sind Geldinstitute verpflichtet, zur Sicherung der Einlagen und Verbindlichkeiten von Kunden einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. In Deutschland garantiert die 1998 neu gegründete "Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH (EdB)" die Grundsicherung von Geldanlagen.
Die Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH
Alle Bankinstitute, auch die wenigen kleineren Banken, die keinem Einlagensicherungsfonds angehören, müssen der "Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH (EdB)" beitreten. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken springt dann ein, wenn ein Geldinstitut die Einlagen ihrer Kunden nicht mehr auszahlen kann. Allerdings richtet sich die Unterstützung der EdB nach dem EU-Recht, welches besagt, dass der Schutz der Einlagen auf 90 Prozent und maximal auf 20.000 Euro pro Kunde beschränkt ist.
Die großen Gruppen deutscher Geld- und Bankinstitute (private Banken, Sparkassen und Landesbanken, Genossenschaftsbanken, öffentliche Banken und die Bausparkassen) haben zusätzlich zum Schutz ihrer Kunden neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen noch eigene Sicherheitseinrichtungen.
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