Umsatzsteuergesetz (UStG)
In diesem Gesetz ist geregelt, wer in welcher Höhe Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Inhalt:
Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
Vierter Abschnitt: Steuer und Vorsteuer
Fünfter Abschnitt: Besteuerung
Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
Siebenter Abschnitt: Durchführung, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a): Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2): Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Zunächst in § 1 UStG geregelt, worauf überhaupt Umsatzsteuer zu zahlen ist:
" (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2. u. 3. (weggefallen)
4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. ..."
Die Höhe der Umsatzsteuer ist in § 12 Abs. 1 UStG festgesetzt:
" (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz sechzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4)."
In Abs. 2 des Paragraphen sind die Fälle geregelt, in denen sich der Steuersatz auf sieben vom Hundert verringert.
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