Alle Abgabe-, Anmelde- und Zahlungstermine für Steuern auf einen Blick. Mit einem Klick auf den jeweiligen Monat finden Sie alle wichtigen Steuertermine mit Datum der Fälligkeit.
Die Daten in Klammern beziehen sich auf die Schonfrist. Diese Schonfrist für die Erhebung der Säumniszuschläge wurde auf drei Tage festgelegt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich abgesehen.
Keine Schonfrist Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung
Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. Das bedeutet, eine Bar- oder Scheckzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Auch für die Umsatzsteuervoranmeldung und für die Lohnsteueranmeldung gibt es keine Schonfrist.
Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag. Eine Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Schonfrist ist keine fristgemäße Zahlung. Dennoch bleibt sie straffrei.
Wer die Schonfrist dauernd ausnutzt, ist kein pünktlicher Steuerzahler
Wenn jedoch die Schonfrist danach einmal (versehentlich) überschritten wird, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht kommt. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig. für die Umsatzsteuervoranmeldung und für die Lohnsteueranmeldung.
Mit einem Klick auf den jeweiligen Monat, finden Sie alle wichtigen Steuertermine mit Datum der Fälligkeit.
Januar | Juli | ||
Februar | August | ||
März | September | ||
April | Oktober | ||
Mai | November | ||
Juni | Dezember |
Datum | Steuern |
10.1. (13.1.) | Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Steuerabzug nach § 50a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 11/2011 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
16.1. (19.1.) | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
Datum | Steuern |
10.2. (13.2.) | Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 12/2011 bzw. IV/2011 Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Monatszahlern Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
15.2. (20.2.) | Feuerschutzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Versicherungssteuer |
29.2. | Lohnsteuerbescheinigung 2011, elektronische Übermittlung |
Datum | Steuern |
12.3. (15.3.) | Einkommensteuer (I/2012) Kapitalertragsteuer Körperschaftsteuer (I/2009) Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für I/2012 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
15.3. (19.3.) | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
2.4. | Fristablauf für Erlassanträge 2011 für die Grundsteuer |
Datum | Steuern |
10.4. (13.4.) | Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Steuerabzug nach § 50a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 2/2012 Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Quartalzahlern Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
16.4. (19.4.) | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer Hundesteuer |
Datum | Steuern |
10.5. (14.5.) | Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 3/2012 bzw. I/2009 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
15.5. (21.5.) | Feuerschutzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Versicherungssteuer |
31.5. | Abgabe der Einkommensteuersteuererklärung und Umsatzsteuerjahresanmeldung für das Vorjahr Gewerbesteuererklärung |
Datum | Steuern |
11.6. (14.6.) | Einkommensteuer (II/2012) Kapitalertragsteuer Körperschaftsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 4/2012 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
15.6. (18.6.) | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
Datum | Steuern |
1.7. (4.7.) | Grundsteuer bei beantragter jährlicher Fälligkeit |
10.7. (13.7.) | Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 5/2012 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
16.7. (19.7.) | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer Hundesteuer |
Datum | Steuern |
10.8. (13.8.) | Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 6/2012 bzw. II/2012 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
15.8. (20.8.) Bayern und Saarland 16.8. (20.8.) | Feuerschutzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Versicherungssteuer |
Datum | Steuern |
10.9. (13.9.) | Einkommensteuer (III/2012) Kapitalertragsteuer Körperschaftsteuer (III/2012) Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 7/2012 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
17.9. (20.9.) | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
1.10. | Ende der allg. Fristverlängerung für die Steuererklärung 2012 |
Datum | Steuern |
10.10. (15.10.) | Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 8/2012 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
15.10. (18.10.) | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer Hundesteuer |
Datum | Steuern |
12.11. (15.11.) | KapitalertragsteuerLohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 9/2012 bzw. III/2012 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
15.11. (19.11.) | Feuerschutzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Versicherungssteuer |
Datum | Steuern |
10.12. (13.12.) | Einkommensteuer (IV/2011) Kapitalertragsteuer Körperschaftsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 10/2011 Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
17.12. (20.12.) | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
31.12. | Letzter Antragstermin für Spar- und Wohnungsbauprämien |
Hinweise:
- Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.
- Eine Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungs-Schonfrist ist keine fristgemäße Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wenn jedoch die Zahlungs-Schonfrist einmal versehentlich überschritten wird, z.B. durch einen Fehler der Bank, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht kommt. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig. Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages.
- Diese Zahlungs-Schonfrist darf nicht mit der Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verwechselt werden. Die Abgabe-Schonfrist ist seit 2004 komplett entfallen (vgl. BMF-Schreiben vom 1.4.2003, IV D 2 - S 0323 - 8/03 = SIS 03 19 18). Deshalb droht bereits einen Tag nach dem Ende der Abgabefrist ein Verspätungszuschlag.
- Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde die Schonfrist ab 1.1.2004 abgeschafft. Die für alle Steuern geltende Zahlungsschonfrist in § 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts wurde von fünf auf drei Tage verkürzt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich abgesehen. Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. D.h., eine Bar- oder Scheckzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise dann keinen Säumniszuschlag fest, wenn ein Scheck der Anmeldung beigefügt wird oder wenn die Steuer innerhalb von fünf Tagen nach Abgabe der Anmeldung durch Überweisung dem Finanzamt gutgeschrieben wird.