Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) 

 

Wenn eine Pfändung droht, wird es Zeit, das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Seit 2012 gibt es den Pfändungsfreibetrag nur noch auf das so genannte  P-Konto.

Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, soll hoch verschuldeten Haushalten das Leben erleichtern. Bei einer Kontopfändung muss dann ein monatlicher Mindestbetrag verschont werden. Den Banken soll das P-Konto mehr Rechtssicherheit bringen. 

Was ist das P-Konto?

Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Bankkunde beantragen, dass seine Bank das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandelt. Der Gesetzgeber zwingt die Banken nicht dazu, von vornherein ein Konto als P-Konto zu eröffnen. Aber jede Bank muss auf Wunsch des Kunden ein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln.

Achtung: Ein Recht auf die gewohnte Kontonummer ist nicht im Gesetz verankert. Die Bank kann dem Kunden auch ein neues Konto zuweisen.

Der Pfändungsschutz

Gerät der Kunde einmal in die Schuldenfalle, droht auch die Pfändung des Kontos. Früher hieß das: Der Schuldner darf vorerst nicht mehr über sein Konto verfügen und er muss beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz beantragen.

 

Mit dem P-Konto bleibt dem Schuldner immer ein geringer Betrag für seine laufenden Kosten. Den Betrag gibt der Pfändungsfreibetrag vor. Dieser liegt augenblicklich bei mindestens 1028,89 Euro im Monat. Wer am Ende des Monats Geld übrig hat, kann es zwar in den nächsten Monat übertragen lassen. Ein weiteres Ansparen von Guthaben ist aber nicht möglich. Für unterhaltspflichtige Personen gelten höhere Freigrenzen.  

Vier Wochen Frist

Wer von Pfändung bedroht ist, braucht nicht panisch zu reagieren. Sobald die Pfändung eintritt, hat der Schuldner vier Wochen Zeit, sein Konto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Mit dem P-Konto wird im Vorfeld geklärt, was sonst das Gericht entscheiden müsste, und auch die Banken erhalten mehr Rechtssicherheit.   

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