Bewirtungskosten für einen Einstand bzw. einen Ausstand sind gemäß Urteilen deutscher Finanzgerichte beruflich veranlasst und daher auch steuerlich abziehbar. Das teilt der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe mit. Auch wenn Begrüßungs- und Abschiedsfeiern mit persönlichen Umständen zusammen hängen, hat keine dieser Veranstaltungen den Charakter einer privaten Feier. Die Bewirtung von Mitarbeitern und Kollegen kann in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Bewirtungskosten für Ausstand mit Kollegen zum Abzug zugelassen
So ließ das Finanzgericht Hamburg bei einem Oberarzt, der in Ruhestand ging und seine Kollegen auf eigene Initiative zum Abschied einlud, die Bewirtungskosten zum Abzug zu (Az.: 5 K 217/08).
Ebenso erkannte das Finanzgericht München die Kosten für die Bewirtung zum steuerlichen Abzug an, nachdem ein Behördenleiter von einer Dienststelle in eine andere versetzt wurde (Az.: 6 K 2907/08). Anlässlich der Versetzung hatte er im bisherigen Amt einen Ausstand und in der neuen Dienststelle einen Einstand für seine Kollegen gegeben.
Bislang Bewirtungskosten nur ausnahmsweise abziehbar
Bisher waren Bewirtungskosten im Kollegenkreis steuerlich nur ausnahmsweise abziehbar, wenn es sich um eine vom Arbeitgeber veranlasste Veranstaltung handelte oder wenn ein Abteilungsleiter durch eine Bewirtung den Zusammenhalt der Abteilung und das berufliche Engagement seiner Mitarbeiter fördern wollte, weil seine eigene Vergütung vom Erfolg seiner Abteilung abhängig war.
Foto: © Rainer Sturm/PIXELIO

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