Lexikon

Außergewöhnliche Belastungen

Gem. § 33 EStG handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
Unter Aufwendungen sind Barausgaben oder auch Sachleistungen zu verstehen, die tatsächlich erbracht worden sind. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn der Arbeitnehmer sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Des Weiteren müssen die Aufwendungen notwendig und angemessen sein.
Außergewöhnliche Aufwendungen führen jedoch nur insoweit zu einer Steuerermäßigung, als zumutbaren Belastung übersteigen. Diese zumutbare Belastung ergibt sich aus bestimmten Prozentsätzen des Gesamtbetrags der Einkünfte, die nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelt sind (§ 33 III EStG). Als Kinder zählen alle Kinder, für die der Arbeitnehmer Kindergeld oder einen Freibetrag erhält. Der Prozentsatz kann zwischen ein bis maximal sieben Prozent liegen.
Notwendige und angemessene außergewöhnliche Belastungen werden in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe anerkannt. Die häufigsten Fälle einer allgemeinen außergewöhnlichen Belastung sind Krankheitskosten .
Genau geregelt sind die außergewöhnlichen Belastungen den §§ 33ff EStG:

§ 33 Allgemeine außergewöhnliche Belastungen § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen § 33b Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen § 33c Kinderbetreuungskosten