Der Mietpreis von angemessenen Wohnungen für Hartz-IV Empfänger braucht ein neues Konzept. Der einfache Mietpreisspiegel reicht dem Urteil des Landessozialgericht Hessen zufolge als Bewertung nicht aus (Az: L 7 SO 43/10).
Die Leistungen für angemessene Unterkünfte für Hartz-IV Empfänger müssen den tatsächlichen Kosten entsprechen. Dies entschied das Landessozialgericht Hessen. Der Mietpreisspiegel darf nicht die einzige Grundlage für die Berechnung sein.
Der Mietpreisspiegel bildet sich aus den Mietpreisen von bereits bestehenden Verträgen, zeigt aber nicht die Kosten der momentan freistehenden Wohnungen an. Um den tatsächlichen Betrag zu ermitteln, der Hartz-IV Empfängern zusteht, müssen der Entscheidung zufolge die aktuellen Mietpreise berücksichtigt werden.

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