Ist die Hauptwohnung nicht bewohnbar, kann der Bewohner eine Ersatzwohnung beziehen. Die Miete ist als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Bis die alte Wohnung wieder bewohnbar ist oder der Betroffene eine neue Wohnung gefunden hat.
Grundsätzlich zählen Mietzahlungen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, die steuerlich anerkannt werden können. Etwas anderes gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (AZ: VI R 62/08) nur dann, wenn die Hauptwohnung unbewohnbar geworden ist. In einem solchen Fall sind die Mietkosten für eine Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Mieter darf die Unbewohnbarkeit nicht verursacht haben
Ausgaben für eine Ersatzwohnung sind in diesem Fall nicht mehr der normalen Lebensführung und damit den privaten Aufwendungen zurechenbar, urteilte der Bundesfinanzhof. Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten ist jedoch, dass unter anderem kein eigenes Verschulden für die Notlage vorliegt, die Ersatzwohnung angemessen ist und keine Versicherungsmöglichkeit bestanden hat.
Eigentumgswohnung in einsturzgefährdetem Haus
In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Eigentumswohnung in einem älteren Gebäude gekauft, die kurze Zeit später als einsturzgefährdet beurteilt wurde. Die Klage gegen den Verkäufer blieb erfolglos, die Eheleute mussten in die Ersatzwohnung ziehen. Die Kosten dafür werden jedoch nicht zeitlich unbegrenzt anerkannt, sondern nur solange, bis das Gebäude wieder bewohnbar oder angemessener Ersatzwohnraum gefunden ist. (www.optimal-absichern.de)