Schuldner, gegen die eine Pfändung läuft, können sich über höhere Pfändungsfreigrenzen freuen. Die Pfändungsfreibeträge steigen zum 1. Juli 2011 um vier Prozent.
So steigt der Mindestbetrag von 985,15 Euro auf 1028,89 Euro monatlich. Dieser Freibetrag steht einem Gepfändeten trotz laufender Pfändung immer zur Verfügung. Das bedeutet, dass auch die Banken die Pfändungsfreigrenzen für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) anheben müssen.
Anpassung an neue Freugrenzen sollte automatisch geschehen
Die Anpassung an die neuen Pfändugsfreigrenzen sollte automatisch geschehen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Betroffenen trotzdem, beim Arbeitgeber bei Sozialleistungsträgern und natürlich bei der Bank nachzufragen, ob die neue Tabelle der Pfändugsfreigrenzen bekannt ist. Überweisen Banken oder Arbeitgeber nach dem 1. Juli noch nach der alten Tabelle, also zuviel an den Gläubiger, können Schuldner dieses Geld von der Bank oder dem Arbeitgeber zurückfordern.
Schwieriger wird es in Fällen, in denen ein Gericht den unpfändbaren Betrag festgelegt hat.In einem solchen Fall muss der Schuldner beim Vollstreckungsgericht eine Abänderung des Beschlusses beantragen.