Eine doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dies zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung (Az.: VI R 260/09). Bislang haben Finanzgerichte die doppelten Haushaltsführung steuerlich nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer für die Kosten beider Haushalte aufkommt.
Kläger hat Hauptwohnsitz bei seinen Eltern
Ein in Bayern lebender Kläger hatte schon das Haus seiner Eltern geerbt, obwohl sie das Haus noch bewohnten. Der Kläger selbst hatte dort seinen Hauptwohnsitz und bewohnte einen Schlaf- und einen Wohnraum. Küche, Bad und WC nutze er gemeinsam mit seinen Eltern. Zudem unterhielt er noch an seinem Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung.
Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos bei der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzgericht München wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand habe, da er nicht beweisen konnte, dass er sich dort finanziell am Unterhalt des Hauses beteilige.
Auch ein Alleinstehender kann berufsbedingt einen zweiten Haushalten führen
Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Das Münchener Finanzgericht muss nun klären, ob der unentgeltlich genutzte Wohnraum bei den Eltern als eigene Wohnung oder als Wohnung der Eltern zu behandeln ist. Ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, sei für das Unterhalten eines eigenen Haushalt keine zwingende Voraussetzung. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer könne berufsbedingt einen weiteren Haushalt am Beschäftigungsort unterhalten.