Die doppelte Steuerermäßigung von 1.200 Euro für Handwerkerleistungen ist erst ab 1. Januar 2009 gültig. Obwohl das Gesetz für die absetzbare Steuerermäßigung der Handwerkerleistungen (Verdopplung von 600 auf 1.200 Euro) bereits im Dezember 2008 geändert wurde, galt die höhere Steuerermäßigung laut Gesetzgeber dennoch erst ab 1. Januar 2009. Das stellte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz fest (Az.: 3 K 2002/09).
Kläger wollten doppelte Handwerkerleistung für 2008 absetzen
Die Kläger nahmen im Jahr 2008 Handwerkerleistungen (Arbeiten am Dach, Fassade, Garagen) in Höhe von über 4.200 Euro in Anspruch. In ihrer Einkommensteuererklärung 2008 machten sie eine Steuerermäßigung von 20 Prozent des Betrages, also rund 840 Euro, geltend. Das beklagte Finanzamt gewährte allerdings nur eine Steuerermäßigung von 600 Euro und begründete das damit, dass steuerlich absetzbare Handwerkerleistungen für 2008 nur bis zum Höchstbetrag von 600 Euro erfolgen können.
Doppelte Steuerermäßigung gilt erst ab 2009
Die Kläger argumentieren dagegen, dass die Gesetzesänderung für eine Verdopplung der Steuerermäßigung auf 1.200 Euro für Handwerkerleistungen bereits am Tag nach der Verkündigung am 29.12.2008 in Kraft getreten sei. Daraus folge, dass auch bereits für das Jahr 2008 der Höchstbetrag von 1.200 Euro steuerlich abgesetzt werden könne.
Redaktionsversehen des Gesetzgebers
Laut Urteil liege im verhandelten Fall jedoch lediglich ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Eine wörtliche Auslegung würde zeigen, dass die Verdopplung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erst ab 1. Januar 2009 gelten sollte. Deshalb bestehe kein Anspruch der Kläger auf eine höhere Steuerermäßigung als besagte 600 Euro. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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