Wer eine Handwerkerrechnung in bar bezahlt, verliert den Anspruch auf einen Steuerabzug in seiner Steuererklärung. Nur wenn das Geld für die Rechnung überwiesen wurde, kann der Auftraggeber einen Teil davon als Steuerlast in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BHF) mit einem aktuellen Urteil entschieden. Gleichzeitig stellten die Richter am Bundesfinanzhof klar, dass die bisherigen gesetzlichen Vorgaben aber nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Um also alle Rechnungsbeträge für Renovierungsarbeiten oder andere "haushaltsnahe Dienstleistungen" wie eine Putzkraft oder Pflege per Steuererklärung absetzen zu können, muss der betreffende Rechnungsbetrag zwingend überwiesen werden. Der Nachweis einer (eventuell bar beglichenen) Rechnung allein reicht nicht aus, um einen Teil der Summe von der Einkommensteuer abzusetzen.
Der Fall: Ein Ehepaar in Sachsen-Anhalt machte für das Steuerjahr 2006 Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten am Hausdach in Höhe von 4 872 Euro in der Steuererklärung geltend. Hierfür legte es eine Rechnung vor. Allerdings habe der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden auf Barzahlung bestanden, hieß es. Eine Überweisung der Summe konnte nicht dokumentiert werden.
Der betreffende Handwerker bestätigte zwar die Bezahlung des Rechnungsbetrages in bar, jedoch das Finanzamt versagte dem Ehepaar die beanspruchte Steuervergünstigung. Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs wurde die Entscheidung des Finanzamtes für rechtens erklärt: Das Gesetz schreibt eine Überweisung von Rechnungsbeträgen vor, um mögliche Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Dieser Zweck rechtfertigt die Benachteiligung bei Barzahlung, entschied der BFH. Die Vorschrift verstoße deshalb auch weder gegen das Gleichheitsgebot noch gegen die im Grundgesetz verbriefte allgemeine Handlungsfreiheit.
Zum Hintergrund: Das Einkommensteuergesetz (§ 35 a) gewährt gewisse Steuernachlässe, wenn der Steuerzahler "haushaltsnahe Dienstleistungen" (etwa eine Putzkraft, Malerarbeiten oder Pflege) in Anspruch genommen hat.
20 Prozent der Kosten von Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung können mit der Einkommensteuerlast in der Steuererklärung verrechnet werden. Bisher war dies auf maximal 600 Euro pro Jahr beschränkt, seit 2009 sind es 1 200 Euro, schreibt das "Handelsblatt". (AZ VI R 14/08 und VI R 22/08)