Ein Vermieter kann einen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Mieter in seiner Selbstauskunft gelogen hat. Das gilt zumindest dann, wenn die Frage zulässig und von Bedeutung für das Mietverhältnis ist, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Itzehoe (Az.: 9 S 132/07).
Im verhandelten Fall gab ein Mietinteressent in seiner Selbstauskunft an, es bestünden keine Mietschulden aus einem früheren Mietverhältnis. Es kam zum Abschluss eines Mietvertrags. Später fand der Vermieter heraus, dass er belogen wurde. Sein Mieter hatte Mietschulden beim Vorvermieter. Der erboste Vermieter sah sich arglistig getäuscht und wollte den jetzt als unzuverlässig identifizierten Mieter so schnell als möglich aus seiner Mietwohnung haben.
Der Mieter hielt entgegen, dass die Frage nach einem früheren Mietverhältnis in einer Selbstauskunft unzulässig sei und er sie deshalb wahrheitswidrig habe beantworten dürfen. Doch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar könne ein Mieter bei bestimmten Fragen durchaus lügen. Doch wenn speziell nach Mietschulden gefragt werde, betreffe dies die wirtschaftliche Situation des Mieters und sei deshalb wesentlich für das Mietverhältnis und der Frage, ob der Mieter in der Lage sein werde, die vereinbarte Miete zu zahlen.